Steuerbefreiung für Steuerzahler, die ihre Fremdwährungsbestände in währungsgesicherte Einlagen umwandeln

Der Präsidialbeschluss zu diesem Thema wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

So wurden Institute, die ihre Fremdwährungsanlagen in ihren Bilanzen zum 31.03.2023 auf Einlagen- und Partizipationskonten zu wechselkursgesicherten bis Jahresende anlegen und auf diesen Konten mit einer Laufzeit von mindestens 3 Monaten bewerten auch berechtigt, ihre Gewinne von der Körperschaftsteuer zu befreien.

Die Regelung umfasst die Körperschaftsteuerbefreiung von Zinsen und Gewinnanteilen sowie sonstigen Vorteilen aus währungsgesicherten Konten.

– Einige Ausnahmen wurden bereits gemacht

Für diese Ausnahmen wurden bisher verschiedene Regelungen erlassen.

Dabei konnte mit den gesetzlichen Regelungen die Befreiung für den Fall in Anspruch genommen werden, dass die Fremdwährungsvermögenswerte in den Bilanzen zum 30.03.2022 der Institute auf geschützten Währungskonten bewertet werden.

In Erweiterung dieser Regelung wurde mit den Beschlüssen des Vorsitzenden eine Ausnahme für die Bilanzen zum 30.06.2022, 30.09.2022 und 31.12.2022 eingeführt.

Darüber hinaus wurde die Frist für die Umrechnung von Fremdwährungs- und Goldkontoguthaben in türkische Lira zum Umrechnungspreis im Rahmen der Unterstützung der Umrechnung von Einlagen- und Aktienkonten in türkische Lira bis zum 31.12.2023 verlängert.

Der Präsident wurde ermächtigt, die für Fremdwährungskonten in den Bilanzen vorgesehene Befreiung mit dem Prestige des Endes jedes unterbrochenen Steuer- oder Jahreszeitraums bis zu diesem Datum in Anspruch zu nehmen.

Neuanfang

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