Veröffentlicht im Amtsblatt: Vorteilhafte Darlehensmöglichkeit für diejenigen, die bei der BES bleiben

Die Private Insurance and Pensions Regulation and Control Agency (SEDDK) hat eine Verordnung erlassen, die die Übertragung aller oder eines Teils ihrer Ansprüche, ausgenommen staatliche Beiträge, aus individuellen Rentenverträgen (BES) auf die Banken erlaubt.

Gemäß den im geltenden Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen zur Änderung der Verordnungen über das individuelle Rentensystem unterliegen die Teilnehmer für alle oder einen Teil ihrer Ansprüche, mit Ausnahme der staatlichen Beiträge, die sich aus BES-Verträgen ergeben, allen und nominativen Anträgen, wie z. B. Maßnahmen , Privilegien, Konkurs, Verpfändung usw. Außer bei Verträgen kann ein Teil der Forderung durch Vertrag an Banken abgetreten werden.

Dabei erlischt der Vertrag für die Laufzeit der Forderung, nachdem die Bank dem Unternehmen über das Repo Control Center mitteilt, dass der Wettpreis für die Laufzeit des Forderungsvertrags eingezogen bzw. die entsprechende Darlehensschuld geschlossen wurde.

Sie tritt nach 6 Monaten in Kraft

Die Bank kann 30 Tage nach Fälligkeit der Darlehensschuld einen Antrag auf Beitreibung der Restschuld der abgetretenen Forderung stellen. In diesem Fall wird bei Zahlung des Preises der Restschuld die entsprechende Schuld an die Bank durch Abzug des Barpreises getilgt, der bei Beendigung des Repo-Kontraktes an den Teilnehmer zu zahlen ist. Der Antrag wird nach 6 Monaten wirksam.

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