Neue Verordnung des Bildungsministeriums: Die Verordnung zur Gleichwertigkeit wurde im Amtsblatt veröffentlicht

Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung müssen sich inländische Staatsbürger mit ihrem Personalausweis oder Personalausweis bei den Äquivalenzzentren bewerben, und ausländische Staatsbürger müssen sich mit ihrem beantragten Personalausweis bei den Äquivalenzzentren bewerben. Im Ausland müssen Anträge mit einem Reisepass oder einem Ausweisdokument an Bildungsberater/-attachés gerichtet werden.

Das Gleichwertigkeitsverfahren wird mit den Originalen von Dokumenten wie Schulzeugnissen, Zeugnissen, Schulzeugnissen, Zertifikaten, Schulabschlusszeugnissen, vorläufigen Schulabschlusszeugnissen und Diplomen durchgeführt, die von internationalen privaten Bildungseinrichtungen der Grund- und Sekundarstufe im Land erhalten wurden Grund- und Sekundarschulbildung. Niederlassungen im Ausland.

Wenn die Originale der betreffenden Dokumente verloren gehen oder nicht verfügbar sind, können sie durch Fotokopien angefertigt werden, die von den in den Vorschriften genannten zuständigen Behörden genehmigt wurden.

Wer keine Unterlagen einreichen kann, muss sich einem Einstufungstest unterziehen.

Damit ein Schüler, der während des Schuljahres ohne Studiendokument anreist, vom Unterricht fernbleibt, wird ihm gestattet, die Schule vorübergehend weiter zu besuchen, gemäß der schriftlichen Erklärung der Eltern über das Land, die Schule und die Klasse, in der er studiert. und die Eltern werden gebeten, innerhalb von drei Monaten die Schulunterlagen des Schülers mitzubringen.

Wer aufgrund von Krieg, Katastrophe oder Asyl einen Antrag auf Gleichwertigkeit stellt und seine Unterlagen nicht einreichen kann, muss sich dem Einstufungstest unterziehen und auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse wird das Gleichwertigkeitsverfahren auf Klassenebene durchgeführt.

Die Zahl und der Inhalt der Lehrveranstaltungen, für die der Schüler die Gleichwertigkeit beantragt hat, werden anhand der vom Schüler der verschiedenen Schularten eingereichten Unterlagen gemeinsam bewertet. Nach Abschluss der Beurteilungen wird der Schüler einer der entsprechenden Grund- und weiterführenden Schulen oder einer Klasse, einem Zweig, einer Abteilung oder einem Zweig gleichgestellt.

Für das Gleichwertigkeitsverfahren erforderliche Unterlagen

Diejenigen, die sich für das Gleichwertigkeitsverfahren bewerben, füllen das MEB-Äquivalenzantragsformular über das E-Äquivalenzsystem aus und müssen die „Personalausweis, Personalausweis, Reisepass, Einreise-/Ausreiseseiten des Landes, in dem sie studiert haben, oder ein Nachweisdokument“ ausfüllen. dass sie sich im Land befinden, genehmigtes Schulzeugnis, Schulabschlusszeugnis, Diplom, Zeugnis“ werden dem Formular das Original beifügen.

In den Gleichungen werden die Primar- und Sekundarschulbildung als Ganzes berücksichtigt. Das Eintrittsalter der Schulpflicht in der Türkei wird als Eintrittsalter der betreffenden Person akzeptiert und die Gleichwertigkeit wird von Klasse zu Klasse hergestellt. Unter denjenigen, die in Ländern studiert haben, in denen die Gesamtdauer der Primar- und Sekundarschulbildung weniger oder mehr als 12 Jahre beträgt, sind jedoch diejenigen, die sich im letzten Jahr der High School befinden, z. B. diejenigen, die sich im letzten Jahr der High School befinden; Diejenigen, die im letzten Jahr der High School studieren, werden wie diejenigen bewertet, die im letzten Jahr der High School studieren.

Von Studierenden wird keine Gleichwertigkeit verlangt

Schüler von Schulen, die von der Republik Türkei im Ausland eröffnet wurden, von Schulen, die im Ausland gemäß dem Gesetz Nr. 6721 der türkischen Maarif-Stiftung vom 17. Juni 2016 tätig sind, sowie von öffentlichen und privaten Schulen, die dem Ministerium für nationale Bildung der Nordtürkischen Republik angeschlossen sind. Zypern unterliegt nicht dem Gleichwertigkeitsverfahren.

Diese Schüler werden auf der Grundlage ihrer Zeugnisse, Diplome und anderer Bildungsdokumente in derselben Schulart eingeschrieben, und die Zeugnisse dieser Schüler werden von ihren Schulen angefordert. Wenn sie die Registrierung, Zulassung und Versetzung an Schulen im Land beantragen, die Schüler im Rahmen einer zentralen Prüfung oder einer Eignungsprüfung aufnehmen, werden gegen sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der betreffenden Schulen Maßnahmen ergriffen. Unter den Schülern, die bundesweit an Schulen eingeschrieben sind, ohne der Gleichwertigkeitspflicht zu unterliegen, werden diejenigen, die für die Oberschicht in Grundschulen verantwortlich gemacht werden, von der Haftung befreit.

Studierende, die das gesamte Bildungsniveau an internationalen Grund- und weiterführenden Bildungseinrichtungen abschließen, die den türkischen Lehrplan und wöchentlichen Unterrichtsplan anwenden, unterliegen nicht dem Gleichwertigkeitsverfahren.

Dokumente, die nicht gleichwertig sind

Dokumente, die während des Studiums in Mittelstufen von Grund- und weiterführenden Bildungseinrichtungen im Ausland erworben wurden und bei denen Zweifel an der Mitgliedschaft, dem Kontakt oder der Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen bestehen, werden nicht im Gleichwertigkeitsverfahren bewertet, sondern es wird ein Einstufungstest gemäß den Stellungnahmen von durchgeführt der Rat für Bildung und Disziplin. Es wird kein Gleichwertigkeitsverfahren für Diplome und Dokumente zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses dieser Bildungseinrichtungen geben.

Für Dokumente, die von Privatschulen oder Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 5580 über private Bildungseinrichtungen stammen, sowie für Dokumente und Diplome, die teilweise oder vollständig im Fernunterricht erworben wurden, wird keine Gleichwertigkeit festgestellt.

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