Verordnung über öffentliche CMB-Angebote

Während des ersten öffentlichen Angebots von Aktien nicht öffentlicher Tochtergesellschaften wird die „Entscheidung des Verwaltungsrats über die Verkaufsmodalitäten und die beim ersten öffentlichen Angebot von Aktien anzuwendenden Grundsätze der Verteilung“ angewendet, bis eine neue Entscheidung getroffen wird. ersetzt die einschlägigen Beschlüsse des „Kommuniqués über den Verkauf von Kapitalmarktinstrumenten (Kommuniqué Nr. II-5.2)“.

Infolgedessen muss bei öffentlichen Angeboten mit einem Marktwert von 750 Millionen TL oder weniger für öffentlich angebotene Aktien das Verfahren des „Börsenverkaufs“ angewendet werden. In der vorherigen Grundsatzentscheidung lag dieser Preis bei rund 250 Millionen TL.

Gleiche Ausschüttung an alle Anleger

Im Falle der Nutzung des Verkaufssystems für Buchsammlungen außerhalb der Börse bei öffentlichen Angeboten mit einem Marktwert von mehr als 750 Millionen TL der öffentlich angebotenen Aktien; Es erfolgt eine gleichmäßige Ausschüttung an alle Anleger des Kreises der Einzelanleger, die proportionale Ausschüttungsmethode wird nicht angewendet.

Die Anzahl der Anteile, die auf Anlegerbasis beantragt werden können, darf ein Viertel des Gesamtbetrags, der der Sparte zugeteilt wird, der der betreffende Anleger angehört, nicht übersteigen.

Diese Begrenzung wird auf der Grundlage von PYŞ und bei 3 % angewendet.

Bei ausreichender Nachfrage wird der Preis der auszugebenden Aktie je Anleger aus dem Kreis der inländischen institutionellen Anleger auf höchstens 1 % der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Aktien festgesetzt. Bei Fonds, deren Gründer und/oder Verwalter eine Portfolioverwaltungsgesellschaft (PYŞ) ist, wird die oben genannte Begrenzung auf der Grundlage von PYŞ und mit 3 % angewendet.

Es wird nicht als Teil des Investorenclusters betrachtet.

Gemäß der Entscheidung wurden einige Institutionen und Organisationen, die zuvor als institutionelle Anleger galten, in den Geltungsbereich von Einzelanlegern aufgenommen. Anträge von SMPs, zwischengeschalteten Instituten und Investment- und Entwicklungsbanken im Namen ihrer Kunden, mit denen sie einzelne Portfolioverwaltungsverträge abgeschlossen haben, und Anträge von Immobilien-Investmentfonds, Risiko-Investmentfonds, OGAW mit dem Vermerk frei und/oder privat in ihre Titel werden im Rahmen des Bereichs institutionelle Anleger nicht berücksichtigt. In ähnlicher Weise hat die CMB mit dem Beschluss vom 19. Januar die Praxis fortgesetzt, Organisationen mit einer hohen Gesamtzahl an Mitarbeitern, Jahresüberschüssen und Eigenkapital nicht in den Kreis der institutionellen Investoren zu zählen.

Es ist nicht möglich, die Zuordnungsrate auf andere Cluster umzustellen

Natürliche Personen sowie deren Ehegatten und Bluts- und Verschwägerten ersten Grades, die auf der in den Prospekten erscheinenden Liste der zum Zugang zu privilegierten Informationen im Rahmen des öffentlichen Angebots berechtigten natürlichen Personen aufgeführt sind, können Anträge nur im Rahmen des Clusters stellen von nationalen Privatanlegern. Diese Personen können keine Ansprüche mehr gegenüber anderen Clustern geltend machen, z. B. Employee Allocation Clusters.

Wenn am Ende der Antragssammlungsfrist ein Antrag auf Beantwortung des einem Investor-Hub zugeteilten Betrags eingeht, ist es nicht möglich, von der Zuteilungsrate dieses Hubs zu den anderen Hubs zu wechseln.

Der Rest kann frei auf andere Cluster übertragen werden.

Im Falle eines Investorenclusters, der keine ausreichende Nachfrage erhält, wird der ungedeckte Teil der Zuteilung für dieses Cluster zunächst auf das inländische persönliche Investorencluster übertragen, um die ungedeckte Nachfrage zu decken, die optional. Nach dieser Übertragung oder wenn die Nachfrage nicht so groß ist, wie sie dem inländischen Cluster von Einzelinvestoren zugewiesen wurde, kann der verbleibende Anteil frei auf andere Cluster übertragen werden.

Anteile, die von institutionellen Anlegern für ihre eigenen Portfolios erworben wurden, können unter keinen Umständen auf einzelne Anlegerkonten übertragen werden. Für den Fall, dass Maklerhäuser, Investment- und Entwicklungsbanken und Vermögensverwaltungsgesellschaften eine Anfrage für das Portfolio ihrer Kunden stellen, erfolgt die Anfrage an die Gruppe von Anlegern, mit der der Kunde verbunden ist, und Mitteilung Art. Dem Antragsformular sind gemäß 18/3 die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Kunde über die erforderlichen Qualifikationen des jeweiligen Investorenpools verfügt.

Für die Übertragung nach dem öffentlichen Angebot wurden bestimmte Kapitalgeber bestimmt.

Um das Funktionieren und die Entwicklung des Kapitalmarktes in einem gesunden, transparenten, aktiven, stabilen, fairen und wettbewerbsorientierten Umfeld zu gewährleisten, wurden bestimmte Grundsätze für die Übertragung nach dem öffentlichen Angebot festgelegt. Anleger, die Anteile aus der Ausschüttung kaufen, können die auf ihre Konten übertragenen Anteile nach der Auflösung der Verteilerliste für 90 Tage ab dem Datum der Übertragung der Anteile auf ihre Konten nicht verkaufen, auf andere Anlegerkonten übertragen oder ihnen unterwerfen den Großhandelsprozess mit einer Sonder- und/oder Sammelbestellung.

Für Aktien, die von derzeitigen Aktionären der Holding gehalten werden, deren Aktien öffentlich angeboten werden (mit Ausnahme des gegebenenfalls öffentlich angebotenen Teils), gilt diese Beschränkung für 180 Tage ab dem Datum der Billigung des Prospekts, einschließlich des Weiterverkaufs die Börse.

Politische Entscheidungen wurden außer Kraft gesetzt

In dem Beschluss wurde auch darauf hingewiesen, dass der Emittent bzw. das öffentliche Angebot, die autorisierte Institution oder gegebenenfalls der Lead Manager des Konsortiums und die Co-Lead Manager dafür verantwortlich sind, die Anträge anzunehmen und nicht fortzufahren die Verteilung nach den Grundsätzen gemäß den geltenden Vorschriften.

Die wichtigsten diesbezüglichen Entscheidungen, die zuvor im Jahr 2021 und im Januar dieses Jahres getroffen wurden, wurden aufgehoben.

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