Die Verordnung über die Grundsätze der Tarifanwendung in der Betriebshaftpflichtversicherung von Straßenkraftfahrzeugen wurde geändert.
Gemäß dem im heutigen Amtsblatt veröffentlichten Beschluss kann bei der Schadensbeseitigung und der Zahlung von Schadensersatz ein Rabatt von bis zu 20 % gewährt werden, wenn die Zuschnitte mit bescheinigter Neuzuschnittsgleichheit oder wiederverwendbar bevorzugt werden.
Die Höchstpreise für Verkehrsversicherungen werden zum 1. Mai um 5 % erhöht.
Mit dem Urteil änderten sich auch die Prämienerhöhungssätze wegen Schadenfreiheit und Schadenfreiheit.
Bis zu 50 Prozent kann kein Anspruchsrabatt gewährt werden. Andererseits kann sie aufgrund von Schaden mit einem Kopfgeld um 200 % erhöht werden.
Neuanfang