Die Aussage der Sozialversicherungsanstalt (SGK) lautet wie folgt;
„Mit dem Rundschreiben zum Gesetz über Steuermethoden Nr. VUK-152/2023-3 vom 27.3.2023, herausgegeben vom Präsidium der Steuerverwaltung; auf der Grundlage der im wiederholten Artikel 28 der Steuermethoden enthaltenen Ermächtigung Gesetz Nr. 213, Mehrwertsteuer, Stempelsteuer, die von den Steuerzahlern zu entrichten sind Es wurde beschlossen, die Fristen für die Einreichung von Kurz- und Kurz- und Prämiendiensterklärungen und die Zahlung der auf diese Erklärungen fälligen Steuern bis zum 31.03.2023 zu verlängern.
Damit unsere Arbeitgeber ihre Meldungen so schnell wie möglich vornehmen können, gilt die Frist für „Versicherungsmeldungen“ des Kurz- und Premium-Leistungsausweises vom Februar 2023 bis Freitag, den 31. März, 23:59 Uhr als gegeben , 2023.
Die Frist für die Übermittlung der monatlichen Prämien- und Servicedokumente über das e-Declaration-System bleibt jedoch unverändert und muss spätestens am 27.03.2023 übermittelt werden. Dagegen ändert sich die Zahlungsfrist für die Anpassungen 2023/Februar nicht zufällig, und die Zahlungen der betreffenden Prämienanpassungen müssen bis zum 31.03.2023 erfolgen.
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