Gemäß der Verordnung, die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft trat, waren Export- und Investitionskredite sowie Kredite an das Erdbebengebiet von allen Kreditkündigungsmaßnahmen der Zentralbank ausgenommen.
Ergänzend zu den Maßnahmen zur Unterstützung des Straffungsprozesses wurde beschlossen, die monatliche Wachstumsgrenze für kommerzielle TL-Kredite, die im Rahmen der Garantiefazilität bei 3 Prozent lag, auf 2,5 Prozent im Vergleich zum Kreditwachstum festzulegen.
Um die Funktionalität des Marktmechanismus zu erhöhen, wurde die Anwendung der Bildung von Sicherheiten auf der Grundlage des Zinssatzes vereinfacht. Dementsprechend wird die erste Stufe der TL-Gewerbekredite, mit Ausnahme von Export- und Investitionskrediten, gestrichen und das Zinsende wird in einer Stufe angewendet.
Um eine effiziente Nutzung finanzieller Ressourcen zu unterstützen, wurde beschlossen, die 3 %-Wachstumsgrenze für Autokredite auf 2 % festzulegen und die 3 %-Grenze für Konsumentenkredite unverändert beizubehalten.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Inflationskontrolle und des Ausgleichs der Inlandsnachfrage der maximale monatliche Zinssatz für Bargeld- und Kreditkartenüberziehungskonten auf 2,89 Prozent erhöht.
Der jeweilige Kurs wird am 25. Juli auf der offiziellen Website der Zentralbank veröffentlicht und gilt ab dem 1. August 2023.
Die Zentralbank gab außerdem die Entscheidungen bekannt, die sie getroffen hat, um den Zugang von Exporteuren zu Finanzmitteln zu erleichtern und die Unterstützung für Exporte zu erhöhen.
Infolgedessen wurde das tägliche Rediskontkreditlimit auf 1,5 Milliarden TL erhöht.
Es wurde beschlossen, den Anteil der KMU an Rediskontkrediten zu erhöhen und das Exportwachstum bei den Auszahlungen zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Vereinfachungsprozesses wurden die Regeln für den Zugang zu Rediskontkrediten vereinfacht. Die Anforderung eines Aufschlags von 30 Prozent auf den Exportverkaufspreis für die Inanspruchnahme von Rediskontkrediten wurde abgeschafft.
Devisenkäufe im Rahmen von Importzahlungen waren von der Verpflichtung, während der Laufzeit des Rediskontdarlehens keine Devisen zu erwerben, ausgenommen.
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