Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Änderung der Vorschriften; Die Vermarktung von gebrauchten Landkraftfahrzeugen durch Werbung zu einem Preis, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen aktuellen Verkaufspreis liegt, wird im Hinblick auf die Umsetzung der vorliegenden Angelegenheit als Handel mit gebrauchten Landkraftfahrzeugen und den Landkraftfahrzeugen anerkannt zu einem Preis verkauft werden, der über dem aktuell vom Hersteller oder Händler empfohlenen Verkaufspreis liegt, eine Vermarktung durch Werbung erfolgt erst ab dem 01.01.2024. Gemäß der Änderung sind natürliche oder juristische Personen, die an der Ankündigung des Verkaufs gebrauchter motorisierter Landfahrzeuge beteiligt sind, verpflichtet, diejenigen, die im Widerspruch zum zweiten Absatz stehen, vor der Veröffentlichung der Ankündigung zu benachrichtigen und alle Informationen zu den Ankündigungen zu übermitteln entgegen dem oben genannten Absatz gemäß den Anforderungen des Ministeriums an das Ministerium weiterzuleiten. Die Warnpflicht umfasst den aktuellen Verkaufspreis des Fahrzeugs, den der Hersteller oder Händler dem Inserenten empfiehlt, sowie den Hinweis, dass der inserierte Preis im Widerspruch zu diesen Regeln stehen wird. Gemäß Absatz 2 ist das Ministerium befugt, den Preis und/oder den Höchstsatz festzulegen, der zu dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen aktuellen Verkaufspreis hinzugefügt werden darf, wenn die Klasse, die Marke oder der Typ hinzugefügt werden , Typ, Modelljahr und Zubehör bzw. Ausstattung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Verordnung tritt am 15.07.2023 in Kraft und wird vom Handelsministerium umgesetzt.
Neuanfang