Im Rahmen der Verpflichtungen von in Fremdwährung ansässigen juristischen Personen wurden die Mittel und Grundlagen der zu erbringenden Grundlage für die Umrechnung von Fremdwährungen bzw. der Einlagen- und Beteiligungskonten in türkischer Lira neu festgelegt.
Guthaben auf Fremdwährungseinlagenkonten in US-Dollar, Euro und Britischen Pfund sowie auf Fremdwährungs-Holdingfondskonten inländischer juristischer Personen mit Fremdwährungsverbindlichkeiten werden auf Wunsch des Kontoinhabers zum Fälligkeitskurs in Türkische Lira umgerechnet.
Die so von der Bank erhaltene Fremdwährung wird von der Zentralbank zum Ratenkurs gekauft und die Türkische Lira an die entsprechende Bank überwiesen.
Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung werden Anträge auf Inanspruchnahme von Zentralbankdarlehen von Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zum Kauf von Fremdwährungen nicht nachkommen, für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum, an dem dies festgestellt wird, nicht akzeptiert Die Zusage wurde nicht erfüllt.
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