MFK, der das College gewann, von dem er jahrelang geträumt hatte, rief den AU-Makler an, nachdem er auf der Website eine Anzeige gesehen hatte. Der Immobilienmakler sagte, dass der Eigentümer der Residenz, EY, die Wohnung nur an einen Studenten vermieten wollte. Da sie die Wohnung, die sie liebte, nicht mieten konnte, klopfte MFK an die Tür der Türkischen Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (TİHEK) und behauptete, dass der Immobilienmakler, der Vermieter und die Website, die die Anzeige veröffentlicht hatten, aufgrund des Geschlechts diskriminierten. Sie argumentierte, dass es eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, dass der Immobilienmakler die Wohnung, die sie mieten wollte, nicht mit der Begründung vermietet habe, dass es sich um Männer handele.
Die betroffene Universitätsstudentin, die sagte, dass ihr Mietantrag nicht angenommen worden sei, weil sie ein Mann sei, und dass dies gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, gab an, dass sie den Adressaten aufgrund der Behandlung, der sie sich unterzog, nicht schriftlich kontaktieren könne und dass sie das betreffende Haus nicht mieten könne und daher diskriminiert werde. AU, ein Immobilienberater, sagte, der Wohnungseigentümer wolle, dass der männliche Student seine Wohnung nicht miete, und er könne bei Bedarf mit dem Vermieter verhandeln, um die männlichen Studenten davon zu überzeugen, seine Wohnung zu mieten. Beamte der Website sagten auch, sie hätten nicht in die Werbung eingegriffen. Auch Eigentümer EY reagierte nicht auf die Agentur.
Als TİHEK den Parteien zuhörte, hielt er das Diskriminierungsargument des männlichen Studenten für angemessen. Die Entscheidung enthielt folgende Worte: „Der Titel der Anzeige lautete laut Feststellung: ‚Saubere 3+1-Wohnung im Erdgeschoss, geeignet für eine Familie, Studentinnen.‘“ Laut Aussage des Klägers während des Telefonats In einem Telefonat zwischen dem Petenten und dem Immobilienberater erklärte der Empfänger, dass der Eigentümer des Hauses nicht wolle, dass sein Haus an einen männlichen Studenten vermietet werde. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen des von EY, dem Eigentümer, vorgelegten Stellungnahmeschreibens dies taten Da er seine schriftliche Stellungnahme nicht unserer Einrichtung vorlegen konnte und wir nicht zu dem gegenteiligen Schluss kommen konnten, wurde festgestellt, dass die Wohnung nicht vermietet und aufgrund ihres Geschlechts anders behandelt wurde.
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