Angestellte eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens fanden sich nach ihrer Entlassung vor dem Arbeitsgericht wieder. Mitarbeiter des Antragstellers; Das beklagte Unternehmen behauptete, obwohl gesagt worden sei, dass 200 TL Pannenhilfe und 300 TL Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt würden, sei in diesem Fall keine Zahlung erfolgt.
Der Anwalt des beklagten Unternehmens beantragte dagegen die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass die Forderungen nach dem Straßenpreis und dem Essen nicht der Sache oder dem Vertrag geschuldet seien, der Kläger für den Subunternehmer gearbeitet habe Unternehmen Vertragsunternehmen und dass das Subunternehmen für alle sozialen Rechte und Zahlungen verantwortlich war. Es wurde beschlossen, dem Fall teilweise stattzugeben, da der Klägerin Anspruch auf Reise- und Verpflegungspauschalen in der Höhe zustehen, die im Gutachten unter Berücksichtigung früherer Reise- und Verpflegungskosten berechnet wurden.
Der Beklagte hat die Entscheidung getroffen, Berufung einzulegen. Der Anwalt des Beklagten sagte, dass es keine rechtliche Grundlage für die Zahlung des Essens- und Reisepreises in den Spezifikationen und Verträgen gebe, Feiertage, Ferien und Feiertage seien von der Berechnung in dem Gutachten ausgenommen, das auf der Entscheidung basiert, der Status der Grenzen der Besserung nicht berücksichtigt wird, der Kläger für seine Ansprüche nicht haftet, und aus von Amtes wegen zu ermittelnden Gründen beantragte der Court du travail die Aufhebung des Bescheids und die Abweisung der Klage.
In der vorherigen Entscheidung; „Bei der Berechnung der streitgegenständlichen Reise- und Verpflegungskosten erfolgt die Prestigeentscheidung auf der Grundlage der Berechnung über dreißig Tage im Monat (ohne Feiertage, Meldetage und Wochenenden) ohne Berücksichtigung der Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat , verlangte zudem die Aufhebung des BAM-Beschlusses wegen Mangelhaftigkeit. einstimmig entschieden.“
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