Die mündliche Verteidigungssitzung von Arçelik Pazarlama AŞ fand im Wettbewerbsrat statt

Anlässlich des Treffens in der Wettbewerbsbehörde erinnerte Institutsleiter Birol Küle daran, dass gegen das betreffende Unternehmen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, um festzustellen, ob es bei der Festsetzung des Verkaufspreises gegen das Wettbewerbsschutzgesetz verstoßen habe.

Der Vertreter der Untersuchungskommission sagte, dass die im Rahmen der Untersuchungen gewonnenen Schlussfolgerungen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften bewertet wurden und zu dem Schluss gekommen seien, dass das Unternehmen bei der Festsetzung des Wiederverkaufspreises gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen habe und dass eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei verhängt werden sollte. Arçelik Pazarlama in diesem Zusammenhang auferlegt.

Der Vertreter erklärte, dass die Klage im Rahmen des einschlägigen Rechts und der „Verordnung über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, abgestimmte Aktionen und Entscheidungen sowie Geldbußen bei missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung“ beurteilt worden sei:

„Wetthandlungen stellen eine ‚sonstige Straftat‘ gemäß Buchstabe d des ersten Absatzes des 3. Artikels der Strafordnung und im Rahmen von Buchstabe b des ersten Absatzes des 5. Artikels der Strafordnung dar.“ . . Der Grundsatz der Geldbuße ist niedriger als das Bruttoeinkommen von Arçelik. Er kann zwischen 0,5 Prozent und 3 Prozent festgelegt werden, eine Erhöhung ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Strafordnung nicht erforderlich. Da die Dauer der Straftat weniger als ein Jahr beträgt und die Grundstrafe nach dem 6. und 7. Tatbestandsmerkmal der Strafordnung verhängt werden kann, wurde festgestellt und festgestellt, dass kein erschwerender oder mildernder Tatbestand vorliegt.

Anschließend legten die Unternehmensvertreter vor dem Rat ihre Beweise vor und behaupteten, dass sie keine rechtswidrigen Handlungen begangen hätten und es im konkreten Fall keine Verstöße gegeben habe.

Die Kommission wird ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Untersuchung innerhalb von 15 Tagen bekannt geben. Sollte die Entscheidung früher getroffen werden, wird sie auf der Website der Wettbewerbsbehörde bekannt gegeben.

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