Der Präsidialerlass zu diesem Thema trat nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Mit dieser Entscheidung galt die Fristverlängerung für die Quellensteuer auf Einlagenzinsen und Gewinnanteile, die auf Beteiligungskonten gezahlt wurden, auf Staatsanleihen und Schatzwechsel sowie auf Einkünfte aus Mietscheinen, die von den vom Finanzministerium gegründeten Vermögensvermietungsgesellschaften ausgegeben wurden.
Auf Zinsen, die auf Fremdwährungsdepots gezahlt werden, und auf Gewinnanteile, die auf Fremdwährungsbeteiligungskonten von Tochterbanken, auf Giro- und Sonderkonten sowie auf Terminkonten gezahlt werden, wird ein Quellensteuersatz von 25 % erhoben.
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