Mit der offiziellen Umsetzung der EJT-Verordnung wurde der Weg in den Ruhestand für mehr als 2 Millionen Menschen eröffnet. Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt (SGK) prüfen und entscheiden über die Unterlagen derjenigen, die sich seit etwa drei Monaten für das EJT beworben haben. Es kam jedoch zu einer Kündigung für EYT-Mitglieder, deren Gehälter nicht ausgezahlt werden konnten, da ihre Verfahren trotz ihrer Bewerbung nicht abgeschlossen wurden. Die Pensionsdienstleistungsabteilung der SGK hat angekündigt, dass es eine Vorabvereinbarung für diejenigen gibt, die ihre Rente nicht innerhalb von 90 Tagen erhalten können.
Im SGK-Rundschreiben Nr. 2018/38 auf der offiziellen Website der Institution wird die vorzeitige Regelung für pensionierte Bewerber behandelt, die trotz ihres Ruhestandsantrags nicht innerhalb von 90 Tagen ihr Gehalt erhalten haben. Gemäß den Bestimmungen können EYT-Mitglieder bei der SGK eine Vorauszahlung beantragen. Im Ruhestand befindliche Kandidaten, die am 3. März 2023, dem Datum der offiziellen Einführung des AET, ihre Pensionierung beantragt haben, aber immer noch kein Gehalt erhalten, können nach dem 2. Juni einen Vorschuss bei der Einrichtung beantragen.
Die gezahlten Vorschüsse werden von der gezahlten Rente abgezogen. Wenn die Rente nicht innerhalb von 90 Tagen ausgezahlt werden kann, können Rentenberechtigte der SGK laut Reglement auf schriftlichen Antrag einen Vorschuss auf ihre künftigen Rentenansprüche anrechnen lassen.
Im Rundschreiben Nr. 2018/38 der Generaldirektion Rentendienste sind folgende Bestimmungen enthalten: „Auf schriftlichen Antrag an Versicherte und Anspruchsberechtigte, die Anspruch auf eine Rente haben, kann ein Vorschuss gezahlt werden.“ von ihren künftigen Ansprüchen abgezogen. Die Höhe des Vorschusses entspricht für jedes Quartal dem Nettominimum der zu zahlenden Renten. Sie wird von der Anstalt festgelegt, sofern sie das Dreifache und das Doppelte des Grundpreises nicht übersteigt netto Der Anteil des Einkommensvorschusses und der monatliche Kumulpreis werden zu einem Viertel vom Einkommen und von den Renten abgezogen.“
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