Die Verordnung über die Grundprinzipien der Tarifumsetzung in der Pflichtversicherung der Haftpflicht von Kraftfahrzeugen auf Autobahnen wurde geändert.
Mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss kann ein Rabatt von bis zu 20 % gewährt werden, wenn Module mit bescheinigter Gleichwertigkeit zu Original- oder wiederverwendbaren Segmenten zur Schadensbeseitigung und Schadensersatzleistung bevorzugt werden.
Die Höchstpreise für Verkehrsversicherungen werden zum 1. Mai um 5 % erhöht. Ab Mai beträgt die monatliche Price-Cap-Erhöhung 2 %. In der vorherigen Abrechnung betrug die monatliche Steigerung 4,75 %. Für Elektrofahrzeuge kann eine obligatorische Verkehrsversicherungs-Prämienreduktion von 10 % angewendet werden.
Mit dieser Entscheidung haben sich auch die Rabatt- und Prämienerhöhungssätze im Schadensfall geändert. Mit der Änderung der Stellenzahl für Schadensminderung und Schadensfreiheit hat sich die Stellenzahl von 7 auf 9 erhöht. Der höchste Schadensfreiheitsrabatt kann 50 % erreichen. Andererseits kann sie aufgrund von Schaden mit einem Kopfgeld um 200 % erhöht werden. Bei Stufe 0, die der Tabelle hinzugefügt wurde, wurde die Prämieneskalationsrate auf 200 % und die Schadenfreiheitsprämienrate auf 50 % auf der 8. Stufe festgelegt. Wird dem Versicherten gemäß Tabelle in der 7. Stufe für mindestens 5 Versicherungszeiten keine Entschädigung gezahlt, kommt die Kürzung in der 8. Stufe zur Anwendung.
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