In den Originalbelegen des Spar- und Einlagensicherungsfonds (TMSF) und der Überwachung und Beitreibung seiner Forderungen wurden Regelungen getroffen.
Mit der Verordnung wurde das Element der Ausreisebeschränkung aus dem Text gestrichen, das im Mittelpunkt der in der Vereinbarung zu treffenden Maßnahmen stand, die für die Ansprüche der SDIF angeordnet werden können.
Mit dem Vergleich werden die Forderungen, die im § 50/A des Gesetzes über Leasing-, Factoring-, Finanzierungs- und Sparfinanzierungsgesellschaften aufgeführt und im Rahmen der Verweisung auf die einschlägigen Sachverhalte des Kreditwesengesetzes überwacht werden, sowie die darin begründeten Forderungen im Rahmen des Auftrages und der Befugnisse der SDIF im Rahmen des diskontinuierlichen Artikels 9 des Gesetzes wurden dem Geltungsbereich der Schulden nach dem Gesetz über die Art der Beitreibung von Schulden hinzugefügt .
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